Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 90 Referenzpunkte

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/90#abs-1 (1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/90#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/90#abs-3 (3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/90#abs-4 (4) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen. Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.

§ 89 § 91